Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen§ 11 Verantwortlichkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28067/11#abs-1 (1) Die Leitungen der Drogenkonsumräume sind verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28067/11#abs-2 (2) Die Träger von Drogenkonsumräumen haben sicher zu stellen, dass die Leitungen und deren Personal weder selbst am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen noch aktive Hilfe beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28067/11#abs-3 (3) Die Träger von Drogenkonsumräumen wirken an allgemeinen Maßnahmen zur Prävention vor Drogenkonsum mit.