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Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen

§ 10 Anwesenheitspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von ausreichendem Fachpersonal zu gewährleisten. Die in der Erlaubnis festgelegte Zahl und die Qualifikation der für die Betreuung der Drogenkonsumentinnen und -konsumenten erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf nicht unterschritten werden.

§ 9 § 11