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HeilBerG

§ 85 Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Titel 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe entsprechend anzuwenden.

§ 84 § 86