Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 72 Verfahrensbeistand
Stand: 26.08.2026
Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 72 HeilBerG →
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