Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 72 Verfahrensbeistand
Stand: 26.08.2026
Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.