Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 71 Antrag auf Eröffnung des Verfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/71#abs-1 (1) Hält die Kammer nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen gemäß § 58c Kammerangehörige eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie oder die Aufsichtsbehörde bei dem zuständigen Berufsgericht für Heilberufe den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens stellen. Der Antrag hat das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/71#abs-2 (2) Alle Kammerangehörigen können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/71#abs-3 (3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.