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§ 63 NW_28044 (Nordrhein-Westfalen) — Bestellung der richterlichen Mitglieder

HeilBerG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorsitz und die richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Landesberufsgerichts für Heilberufe werden vom Justizministerium, der Vorsitz der Berufsgerichte für Heilberufe vom Justizministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle für die Dauer von fünf Jahren bestellt.