Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 58 Zwangsgeld
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/58#abs-1 (1) Gegen Kammerangehörige, die ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht nachkommen, kann, auch mehrfach, ein Zwangsgeld bis zu 2000 € festgesetzt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/58#abs-2 (2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/58#abs-3 (3) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW beigetrieben und fließt der Kammer zu.
VI. Abschnitt
Berufsvergehen