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HeilBerG

§ 58 Zwangsgeld

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/58#abs-1 (1) Gegen Kammerangehörige, die ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht nachkommen, kann, auch mehrfach, ein Zwangsgeld bis zu 2000 € festgesetzt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/58#abs-2 (2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/58#abs-3 (3) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW beigetrieben und fließt der Kammer zu.

VI. Abschnitt

Berufsvergehen

§ 57 § 58a