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HeilBerG

§ 57 Zulassung der Weiterbildungsstätten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/57#abs-1 (1) Die Weiterbildung wird an von der Pflegekammer zugelassenen Weiterbildungsstätten oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/57#abs-2 (2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Näheres regelt die Weiterbildungsordnung der Pflegekammer.

V. Abschnitt

Zwangsmittel

§ 56 § 58