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§ 51 Gebietsbezeichnungen der Zahnärztekammern

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/51#abs-1 (1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 33 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Unabhängig von § 35 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. § 41 Abs. 1 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/51#abs-2 (2) Gebietsbezeichnungen bestimmen die Zahnärztekammern in den Fachrichtungen

1. Konservative Zahnheilkunde,

2. Operative Zahnheilkunde,

3. Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/51#abs-3 (3) Abgesehen von Absatz 2 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen".

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