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HeilBerG§ 49 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/49#abs-1 (1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Psychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen:
1. Psychotherapie für Erwachsene,
2. Psychotherapie für Kinder und Jugendliche,
3. Neuropsychologische Psychotherapie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/49#abs-2 (2) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/49#abs-3 (3) Abweichend von § 36 Abs. 6 kann die Kammer Tätigkeiten in eigener Praxis für die Weiterbildung anerkennen, wenn die Weiterbildung unter Supervision ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt wird, die die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 und 3 erfüllen, und eine Gefährdung von Patientinnen und Patienten nicht zu befürchten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/49#abs-4 (4) Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen,
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen und
3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/49#abs-5 (5) Eine im übrigen Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.
4. Unterabschnitt
Tierärztliche Weiterbildung