Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 47 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern
Stand: 26.08.2026
Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.