Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 46 Öffentliches Gesundheitswesen
Stand: 26.08.2026
Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt das Fachministerium Vorschriften über die im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abzuleistende Weiterbildung in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens sowie über den Kurs für Öffentliches Gesundheitswesen durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:
Ziel, Inhalt, Dauer und Ausgestaltung dieser Weiterbildungsabschnitte, die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf diese Weiterbildung.