Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 4 Bezirksstellen und Kreisstellen
Stand: 26.08.2026
Die Kammern errichten nach Bedarf Bezirksstellen und Kreisstellen als ihre Untergliederungen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 HeilBerG →
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- VG Köln, 15.04.2008 – 7 K 5351/07Zitiert von 1
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