Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 25 Gemeinsame Beratung und Vertretung des Berufsstandes
Stand: 26.08.2026
Die Vorstände der Kammern eines jeden Berufes sind zur gemeinsamen Beratung und Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung berechtigt und verpflichtet.