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HeilBerG

§ 25 Gemeinsame Beratung und Vertretung des Berufsstandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Die Vorstände der Kammern eines jeden Berufes sind zur gemeinsamen Beratung und Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung berechtigt und verpflichtet.

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