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HeilBerG

§ 23 Satzungsbefugnis, Bundesvertretung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/23#abs-1 (1) Die Kammerversammlung beschließt die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung, die Beitragsordnung, den Haushaltsplan und die sonstigen Satzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/23#abs-2 (2) Hauptsatzung, Geschäftsordnung, Gebührenordnung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/23#abs-3 (3) Genehmigte Satzungen werden auf Kosten der Kammer im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/23#abs-4 (4) Die Kammerversammlung wählt ihre Delegierten zu den Gremien der beruflichen Vertretung auf Bundesebene. § 22 Abs. 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 22 § 24