Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 23 Satzungsbefugnis, Bundesvertretung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/23#abs-1 (1) Die Kammerversammlung beschließt die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung, die Beitragsordnung, den Haushaltsplan und die sonstigen Satzungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/23#abs-2 (2) Hauptsatzung, Geschäftsordnung, Gebührenordnung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/23#abs-3 (3) Genehmigte Satzungen werden auf Kosten der Kammer im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/23#abs-4 (4) Die Kammerversammlung wählt ihre Delegierten zu den Gremien der beruflichen Vertretung auf Bundesebene. § 22 Abs. 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 23 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 29.06.2012 – 3 K 1589/11Zitiert von 1
- VG Münster, 29.06.2012 – 3 K 2391/11Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 16.03.2012 – 7 K 8496/09Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 04.08.2006 – 19 K 2180/05Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 07.04.2006 – 26 K 6092/04Zitiert von 4
- VG Köln, 02.07.2019 – 7 K 7045/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.