Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 22 Bildung von Ausschüssen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/22#abs-1 (1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/22#abs-2 (2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung gewählt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/22#abs-3 (3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.