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HeilBerG

§ 22 Bildung von Ausschüssen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/22#abs-1 (1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/22#abs-2 (2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung gewählt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/22#abs-3 (3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.

§ 21 § 23