Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WOAÖGW
WOAÖGW§ 1 Zweck
Stand: 26.08.2026
Die Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen für die Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens.