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§ 1 NW_28038 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck

WOAÖGW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen für die Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens.