(1) Hat ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 19 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfung für bestanden und erkennt ihm die allgemeine Hochschulreife zu.
(2) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Prüflingen bekannt gegeben.
(3) Ein Prüfling, dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".