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PsychKG

§ 25 Beurlaubungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/25#abs-1 (1) 1 Die ärztliche Leitung kann die Betroffenen bis zu zehn Tagen beurlauben. 2 Ein längerer Urlaub darf nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsgericht gewährt werden. 3 In den Fällen des Satzes 2 ist der Sozialpsychiatrische Dienst der unteren Gesundheitsbehörde zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/25#abs-2 (2) Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/25#abs-3 (3) Die Beurlaubung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere, wenn Auflagen nicht befolgt werden.

§ 24 § 26