Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung'
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in …§ 3
Stand: 26.08.2026
Studien zur Vorbereitung auf die Prüfung werden in Studiengängen gemäß § 87 Abs. 3 UG oder durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt. Geeignete Elemente des Studiums bis zur Ersten Staatsprüfung können auf Antrag angerechnet werden.