Studien zur Vorbereitung auf die Prüfung werden in Studiengängen gemäß § 87 Abs. 3 UG oder durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt. Geeignete Elemente des Studiums bis zur Ersten Staatsprüfung können auf Antrag angerechnet werden.
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Studien zur Vorbereitung auf die Prüfung werden in Studiengängen gemäß § 87 Abs. 3 UG oder durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt. Geeignete Elemente des Studiums bis zur Ersten Staatsprüfung können auf Antrag angerechnet werden.