Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28000/2#abs-1 (1) Die auf die einzelne Bezirksregierung übertragene Anerkennungsbefugnis bezieht sich auf innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik erworbene oder abgelegte Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28000/2#abs-2 (2) Es werden übertragen auf die

a) Bezirksregierung Arnsberg

die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in Ländern der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in Polen oder in der Schweiz erworben oder abgelegt worden sind.

b) Bezirksregierung Detmold

die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von sonstigen Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie nicht in der Bundesrepublik erworben oder abgelegt worden sind. Ausgenommen sind Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen aus der ehemaligen DDR, Ländern der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder Polen oder der Schweiz.

c) Bezirksregierung Düsseldorf

die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen oder von Hochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit sie auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten Staatsprüfungoder als Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder das Lehramt an Berufskollegs gerichtet sind.

d) Bezirksregierung Köln

die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in der ehemaligen DDR erworben oder abgelegt worden sind. Gleiches gilt für entsprechende Abschlüsse des Landes Berlin, soweit die Ausbildung in der ehemaligen DDR begonnen wurde, und für die Anerkennung von Fachhochschulabschlussprüfungen, die in der Bundesrepublik abgelegt worden sind.

e) Bezirksregierung Münster

die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit sie auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten Staatsprüfung oder als Lehramtsbefähigung das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik.

§ 1 § 3