Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und …§ 1 Allgemeines, Höhe der Unterhaltsbeihilfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27997/1#abs-1 (1) Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Dazu gehören ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag. Der Grundbetrag für die Forstinspektoranwärterinnen / Forstinspektoranwärter wird in Höhe des Grundbetrages gewährt, der nach der landesbesoldungsrechtlichen Regelung Anwärterinnen und Anwärtern für Laufbahnen mit einem Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 9, A 10 oder A 11 zusteht. Der Grundbetrag für Forstreferendarinnen / Forstreferendare entspricht dem höchsten nach der landesbesoldungsrechtlichen Regelung gewährten Anwärtergrundbetrag. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung der landesbesoldungsrechtlichen Regelung gewährt. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am 20. eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27997/1#abs-2 (2) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27997/1#abs-3 (3) Weitere Leistungen werden nicht gewährt.