Die Kostenanteile der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum Quartalsanfang unter Zugrundelegung der Ansätze des Haushaltsplans erhoben. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzierungsbedarf werden bei der zweiten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.