Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen …

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27988/6#abs-1 (1) Nicht anzuerkennen sind solche Personen, die

1. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder einen Antrag auf Aufnahme in diese gestellt haben. Dies gilt nicht für diejenigen, die nach § 9 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitler-Jugend vom 25. März 1939 (RGBl. I S. 710) zur Aufnahme in die Hitler-Jugend anzumelden waren,

2. dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet oder durch besondere Begünstigung durch die nationalsozialistische Regierung, die NSDAP, ihre Gliederungen oder angeschlossenen Verbände erhebliche wirtschaftliche Vorteile erhalten haben,

3. in der Absicht einer Förderung oder Unterstützung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen beigetragen oder beizutragen unternommen haben,

4. in der Zeit vom 30. Januar 1928 bis 30. Januar 1933 wegen in dieser Zeit aus niedriger Gesinnung begangener Straftaten rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe oder mit Gefängnis von insgesamt mindestens einem Jahr verurteilt worden sind,

5. in der Zeit vom 31. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 wegen einer oder mehrerer nach dem 30. Januar 1928 aus niedriger Gesinnung begangener Straftaten zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt mehr als 2 Jahren oder zu einer Zuchthausstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,

6. nach dem 8. Mai 1945 wegen einer oder mehrerer aus niedriger Gesinnung begangener Straftaten einmal oder wiederholt von deutschen Gerichten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als 6 Monaten, von Militärgerichten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind,

7. als Gegner der Weimarer Republik in der Zeit vom 30. Januar 1928 bis 30. Januar 1933 wegen einer oder mehrerer in dieser Zeit begangener Straftaten, die sich gegen die verfassungsmäßige Grundordnung des demokratischen Staates richteten, einmal oder wiederholt zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß sie ihre Gegnerschaft gegen die verfassungsmäßige Grundordnung des demokratischen Staates nachweisbar aufgegeben haben,

8. die Grundrechte gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts verwirkt haben oder nach dem 23. Mai 1949 wegen einer oder mehrerer Straftaten, die sie nach diesem Zeitpunkt als Gegner einer freiheitlichen Demokratie begangen haben und die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung des demokratischen Staates, insbesondere gegen die Verfassungsgrundsätze des § 88 StGB richteten, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27988/6#abs-2 (2) Die im Absatz 1 Ziffern 4, 5 und 7 genannten Ausschließungsgründe stehen der Anerkennung nicht entgegen, wenn die Verurteilungen auf Grund des Gesetzes über die beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 9. April 1920 (RGBl. S. 507) im Strafregister getilgt sind.

§ 5 § 7