Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen …

§ 25

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Anerkannte Verfolgte und deren Hinterbliebene, die nach dem Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrükkung vom 5. März 1947 (GV. NW. S. 225) leistungsberechtigt sind, erhalten vom Lande gesundheitliche Fürsorge im gleichen Umfange, wie dies für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene im § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 2 und § 28 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) vorgesehen ist, soweit sie nicht nach dem erstgenannten Gesetz Ansprüche auf gleichartige gesundheitliche Fürsorge haben.

§ 24 § 26