Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten
Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen …§ 11
Stand: 26.08.2026
Anerkennungen, die nicht im Lande Nordrhein-Westfalen ausgesprochen wurden, sind für das Land Nordrhein-Westfalen nicht verbindlich.