Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten
Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen …§ 24
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27988/24#abs-1 (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen werden im Lande Nordrhein-Westfalen anerkannte Verfolgte (§§ 1 bis 8, 10 und 13) betreut, die
1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zum 1. Januar 1950 im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen befugt genommen haben,
2. nach diesem Zeitpunkt im Anschluß an ihre Entlassung aus Kriegsgefangenschaft oder aus Internierung oder an ihre Rückkehr aus Evakuierung oder an ihre Ausweisung oder Aussiedlung aus dem Gebiet östlich der Oder-Neiße-Linie oder an ihre Ausweisung, Aussiedlung oder Heimkehr aus fremden Staaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Landesgebiet aufgenommen worden sind und hier ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27988/24#abs-2 (2) Personen, die zur Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen geflüchtet sind und nach dem 1. Januar 1947 hier ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt genommen haben, können durch Entscheidung des Innenministers, die der Zustimmung des Sozialministers bedarf, den im Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Personen gleichgestellt werden.