Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung
Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung§ 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27980/4#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27980/4#abs-2 (2) Bis zur Neuregelung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder der gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume ist § 2 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Juni 1991 (GV. NW. S. 290) weiter anzuwenden.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Justizminister
Der Minister für Bauen und Wohnen