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§ 4 NW_27980 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Bis zur Neuregelung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder der gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume ist § 2 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Juni 1991 (GV. NW. S. 290) weiter anzuwenden.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Justizminister

Der Minister für Bauen und Wohnen