(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Bis zur Neuregelung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder der gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume ist § 2 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Juni 1991 (GV. NW. S. 290) weiter anzuwenden.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Justizminister
Der Minister für Bauen und Wohnen