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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichenUnternehmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/92#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/92#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.

§ 91 § 93