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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 71a Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Dazu bedarf es der Einwilligung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die §§ 71 bis 87 bleiben unberührt.

§ 71 § 72