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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 71 Buchführung, Nachweis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Das Finanzministerium kann für eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen die Führung eines Nachweises und für andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen.

§ 70 § 71a