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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 70 Zahlungen
Stand: 26.08.2026
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 70 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 03.01.2007 – 7 K 1359/06
- FG Köln, 23.09.2020 – 3 K 2800/18Zitiert von 1
- VG Aachen, 21.11.2006 – 7 L 516/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.