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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 57 Verträgemit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

§ 56 § 58