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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 16 Verpflichtungsermächtigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

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