Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung
Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 18i Zulässige strukturelle Kreditaufnahme
Stand: 26.08.2026
Dem Grundsatz nach § 18a Absatz 1 Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die für das Land Nordrhein-Westfalen zulässige strukturelle Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strukturkomponente-für-Länder-Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. § 18h Absatz 1 Satz 1 ist hinsichtlich einer Abweichung der tatsächlichen von der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 18i neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026
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