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§ 18i NW_27976 (Nordrhein-Westfalen) — Zulässige strukturelle Kreditaufnahme

Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Grundsatz nach § 18a Absatz 1 Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die für das Land Nordrhein-Westfalen zulässige strukturelle Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strukturkomponente-für-Länder-Gesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. § 18h Absatz 1 Satz 1 ist hinsichtlich einer Abweichung der tatsächlichen von der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme entsprechend anzuwenden.