Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung
Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-1 (1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-2 (2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-3 (3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-4 (4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-5 (5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richtern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Regelung darf auf einer unbesetzten Planstelle jeweils nur eine Bedienstete oder ein Bediensteter geführt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-6 (6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass die in den Erläuterungen bei den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgewiesenen Stellen nach Satz 1 verbindlich sind und die Einrichtung von weiteren Stellen der Einwilligung des Landtags bedarf.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-7 (7) Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nach Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung im Haushaltsplan auszubringen. Die in den Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgesehenen Zahlen für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind verbindlich.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 17 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.03.2007 – 12 A 217/05Zitiert von 15
- LAG Hamm, 20.06.2006 – 12 Sa 251/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.02.2005 – 1 A 3893/03Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 05.08.2003 – 2 K 5760/02
- VG Düsseldorf, 21.06.2002 – 2 K 2961/01
- VG Düsseldorf, 16.02.2002 – 2 K 3984/01
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.07.2013 – 6 P 2/13Aufwandsentschädigung des Personalrats; in der Regel vorhandene Beschäftigte; Stellenplan
- BVerwG, 03.07.2013 – 6 P 2.13Zitiert von 18
- BAG, 16.05.2013 – 4 AZR 484/11Lehrereingruppierung - Fehlen einer besetzbaren PlanstelleZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2019 in Kraft
§ 14, § 17, § 20, § 21, § 52, § 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019
GV. NRW. 2018 S. 803
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.