Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung
Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-1 (1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-2 (2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-3 (3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-4 (4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-5 (5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richtern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Regelung darf auf einer unbesetzten Planstelle jeweils nur eine Bedienstete oder ein Bediensteter geführt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-6 (6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass die in den Erläuterungen bei den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgewiesenen Stellen nach Satz 1 verbindlich sind und die Einrichtung von weiteren Stellen der Einwilligung des Landtags bedarf.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/17#abs-7 (7) Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nach Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung im Haushaltsplan auszubringen. Die in den Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgesehenen Zahlen für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind verbindlich.