Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung
Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/14#abs-1 (1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und der Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/14#abs-2 (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2019 in Kraft
§ 14, § 17, § 20, § 21, § 52, § 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019
GV. NRW. 2018 S. 803
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.