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Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"

§ 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27970/7#abs-1 (1) Die für die Durchführung der Prüfung geltenden Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27970/7#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Es wird auf- oder abgerundet.

§ 6 § 8