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Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27970/6#abs-1 (1) Die Prüfung setzt sich aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer zusammen. Beide Prüfungsteile sind in der Fremdsprache abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27970/6#abs-2 (2) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation ist jeweils auf das erworbene Lehramt zu beziehen.

§ 5 § 7