Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Brandenburg und dem Land …

Art 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27967/8#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27967/8#abs-2 (2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekanntzugeben; entsprechendes gilt für Satzungsänderungen nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags.

Potsdam, den 14. Juli 1998

Für das Land

Brandenburg

Der Ministerpräsident

vertreten durch den

Minister für Wirtschaft,

Mittelstand und Technologie

Dr. Burkhard D r e h e r

Düsseldorf, den 7. September 1998

Für das Land

Nordrhein-Westfalen

Namens des

Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Heinz S c h l e u ß e r

Art 7