Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StBVG NW
StBVG NW§ 5 Vorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/5#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/5#abs-2 (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks.