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StBVG NW

§ 5 Vorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/5#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/5#abs-2 (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks.

§ 4 § 6