Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StBVG NW
StBVG NW§ 16 Übergangsregelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/16#abs-1 (1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt und
1. das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks, sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;
2. das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/16#abs-2 (2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.