Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StBVG NW
StBVG NW§ 15 Tätigkeitsdauer
Stand: 26.08.2026
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerkes ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort.