Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse

Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane …

§ 2 Verdienstausfall

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB IV.

§ 1 § 3