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§ 2 NW_27928 (Nordrhein-Westfalen) — Verdienstausfall

Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB IV.