Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 6.Juni 1998
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 29.Mai 1998 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrags wird gemäß Artikel 8, Absatz 1 gesondert bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 6.Juni 1998
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang C l e m e n t
S t a a t s v e r t r a g
zwischen
dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen
zum Versorgungswerk der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
im Lande Nordrhein-Westfalen
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,
schließen nachstehenden Staatsvertrag: